Die Satzung des Männergesangverein-Liederkranz 1857 Iffezheim e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Badischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen Männergesangverein-Liederkranz 1857 Iffezheim mit dem Zusatz E.V. Er hat seinen Sitz in Iffezheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Rastatt eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Pflege des Chorgesangs. Zur Erreichung des Ziels hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Geselligkeit soll dabei dieses Ziel vertiefen helfen und dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.

Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Sie wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Bildung und Kunstpflege ausgeübt.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§3 Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mit¬gliedern und aus Ehrenmitgliedern. Aktives Mitglied kann jede über 14 Jahre alte Person sein. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des ge¬setzlichen Vertreters. Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Jedes Mitglied erhält beim Eintritt eine Mitgliedskarte und die Satzung. Als Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer 25 Jahre im Verein singt oder 40 Jahre dem Verein als Mitglied angehört. Diese Ehrung soll durch Überreichung eines Ehren-Diploms dokumentiert werden.

§4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt,
  2. durch Tod,
  3. durch Ausschluß.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zu¬gang des eingeschriebenen Briefes beim Vor¬stand eingelegt werden. Die Mitgliederversamm¬lung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag pünktlich zu entrichten. Über Beitragsbefreiung oder Nachlaß entscheidet die Vorstandschaft.

§6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliederbeiträge  und  andere  Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen der Vorstandschaft entscheidet gleichfalls die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
  3. Wahl des Vorstandes;
  4. Ernennung von Ehrenvorständen für die Dauer ihrer Vereinszugehörigkeit;
  5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
  7. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
  8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
  9. Entscheidung über die Berufung nach § 4 der Satzung;
  10. Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters.

 Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§9 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand;
  2. dem Chorleiter;
  3. den Ehrenvorständen;
  4. dem Beirat, gebildet aus vier aktiven Mitglie¬dern des Chores (gleichzeitig Stimmführer), zwei passiven Mitgliedern und einem Mitglied der Sängerjugend.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

  1. der Vorsitzende;
  2. der stellvertretende Vorsitzende; gleichzeitig Sängervorstand;
  3. der Schriftführer;
  4. der Kassenführer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversamm¬lung.

Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes ist so vorzunehmen, daß jeweils die Hälfte neu zu wählen ist. Zur Wahl stehen im Turnus

  1. der Vorsitzende und Schriftführer;
  2. der stellvertretende Vorsitzende und Kassenführer.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei viertel Teilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Iffezheim, mit der Maßgabe, dieses für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 23. 1. 1987 beschlossen worden und mit gleichem Tage in Kraft getreten. Die Satzung vom 6. März 1970 tritt außer Kraft.

Iffezheim, 23. Januar 1987

Vorsitzender     Schriftführer

Bruno Walter    Hans Laible